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Anastasia Dönau

Anastasia Dönau

Online-Marketing & Redaktion

12.11.2025

-

10 Minuten

-

Barrierefreiheit Website Pflicht 2025

Inhaltsverzeichnis

  1. Barrierefreiheit Website Pflicht 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
  2. Die wichtigsten Fakten in Kürze
  3. Was sind der European Accessibility Act und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG?
  4. Wen betrifft das Gesetz für barrierefreie Websites?
  5. Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG ausgenommen?
  6. Gilt das auch für B2C- und B2B-Unternehmen?
  7. Ab wann müssen Websites und Apps barrierefrei gestaltet sein?
  8. Was passiert bei Missachtung der Barrierefreiheitsanforderungen?
  9. Warum ist Barrierefreiheit wichtig?
  10. Wann ist eine Website barrierefrei und was bedeutet das?
  11. Test: Ist meine Website barrierefrei?
  12. Ambitive Digitalagentur – Wir helfen dir dabei deine Website barrierefrei zu gestalten
  13. FAQ

Barrierefreiheit Website Pflicht 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die Barrierefreiheit Website Pflicht 2025 in Form des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ist seit dem 28. Juni unter Dach und Fach. Dennoch sehen viele Unternehmen Barrierefreiheit weiterhin als untergeordnete, optionale Problematik an. Dabei wird oft übersehen, dass Barrierefreiheit längst kein freiwilliges Nice-to-have mehr ist, sondern eine rechtlich verbindliche Anforderung und zeitgleich darüber entscheidet, wer an der digitalen Welt teilhaben kann und wer ausgeschlossen bleibt.

Ein paar Zahlen, die das verdeutlichen:

  • Rund 8 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer schweren Behinderung. Das entspricht circa 9 % der Bevölkerung. (Destatis, 2024)
  • Laut dem „Digital Trust Index 2025“ von Craftzung wiesen von über 266.000 getesteten europäischen Webseiten rund 93 % erhebliche Mängel in der Barrierefreiheit auf.
  • In einer Studie der Contentsquare Foundation erzielten lediglich 7 % der geprüften Websites eine hohe Zugänglichkeitsnote von 9/10 oder mehr.
Barrierefreiheit Website Pflicht 2025

Dieser Artikel soll Licht ins Dunkel bringen und das überaus wichtige Thema Barrierefreiheit im Web verständlich und greifbar machen. Denn auch wenn das Thema auf den ersten Blick technisch wirken mag, betrifft es letztlich uns alle.

Wir klären die gesetzlichen Grundlagen der neuen Verordnung, zeigen, für wen die Anforderungen gelten, was es umzusetzen gilt, wann die Deadline ist und was passiert, wenn die Barrierefreiheit nicht umgesetzt wird.

Disclaimer: Unser Blogbeitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte zu den gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall sollte immer eine qualifizierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.

Die wichtigsten Fakten in Kürze

  • Das BFSG verpflichtet deutsche Unternehmen zur Barrierefreiheit nach dem EAA.
  • Das BFSG zielt darauf ab, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen Leben zu verbessern.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bis zwei Millionen Euro sind vom BFSG ausgenommen.
  • Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sowie die Einstellung des Betriebs der nicht-barrierefreien Website oder App.

Was sind der European Accessibility Act und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG?

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Der European Accessibility Act, kurz EAA, ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, entsprechende nationale Gesetze und Regelungen zu erlassen, um Barrierefreiheit europaweit sicherzustellen. Damit sollen einheitliche Mindeststandards für die Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen geschaffen werden.

Das Ziel des EAA ist es, Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen oder höherem Alter eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am öffentlichen Leben und am digitalen Raum zu ermöglichen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie zum European Accessibility Act. Mit dem BFSG wird die EU-Vorgabe nun in nationales Recht übertragen, sodass die Anforderungen an Barrierefreiheit für Produkte und digitale Dienstleistungen verbindlich in Deutschland gelten.

Wen betrifft das Gesetz für barrierefreie Websites?

Wen betrifft das Gesetz für barrierefreie Websites? – Bankdienstleistungen

Das Gesetz gilt für Hersteller, Händler und Importeure sowie für Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) bereitstellen, also zum Beispiel Online‑Shops, Apps, Buchungsplattformen, Kundenportale etc.

Produkte, die vom Gesetz erfasst sind

  • Hardwaresysteme für Verbraucher („Universalrechner“) inklusive Betriebssysteme, z. B. Computer, Notebooks, Tablets
  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten, Zahlungsterminals, Fahrausweis‑ und Check‑in‑Automaten, interaktive Informationskioske
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste, z. B. Mobiltelefone, Router etc.
  • Verbraucherendgeräte zum Zugang audiovisueller Mediendienste, z. B. Smart‑TVs oder ähnliche Geräte mit interaktivem Leistungsumfang
  • E‑Book‑Lesegeräte

Dienstleistungen, bei denen Barrierefreiheit gefordert wird

  • Telekommunikationsdienste: beispielsweise Telefonie, Messenger‑Dienste oder andere netzbasierte Kommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: darunter z. B. Webseiten oder Apps zur Buchung von Fahrten oder Tickets, Reise‑ oder Fahrinformationen in Echtzeit
  • Bank‑ und Finanzdienstleistungen für Verbraucher, z. B. Online‑Banking oder digitale Vertragsservices
  • E‑Book‑Software oder ähnliche digitale Angebote zum Lesen oder Nutzen von digitalen Büchern
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, insbesondere Angebote über Webseiten oder Apps, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen oder eine digitale Transaktion ermöglichen (z. B. Online‑Shops, Buchungsportale, Apps)

Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG ausgenommen?

Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG ausgenommen?

Muss ich meine Website jetzt sofort an die neuen Anforderungen anpassen? Jein. Es kommt darauf an, wie groß dein Unternehmen ist und welche Produkte oder Dienstleistungen du anbietest.

Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle Anbieter, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind.

Von der Pflicht ausgenommen sind Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Allerdings gibt es auch hier eine wichtige Einschränkung: Kleinstunternehmen, die bestimmte digitale Produkte im Sinne des BFSG in Verkehr bringen, können nicht von der Ausnahme Gebrauch machen. Für sie gilt das Gesetz uneingeschränkt.

Neben dieser Größenregelung sieht das Gesetz weitere Ausnahmen vor:

  • Unternehmen müssen die Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht erfüllen, wenn deren Umsetzung das Produkt oder die Dienstleistung grundlegend verändern oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
  • Eine unverhältnismäßige Belastung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Umsetzung der Anforderungen unverhältnismäßig hohe organisatorische oder finanzielle Aufwände erfordern würde.
  • Beruft sich ein Unternehmen auf eine dieser Ausnahmeregelungen, muss es die zuständige Marktüberwachungsbehörde sowie die Behörden anderer betroffener EU-Mitgliedsstaaten unverzüglich informieren.
  • Die Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahme trifft das Unternehmen zunächst eigenständig. Diese Einschätzung ist schriftlich zu dokumentieren und mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
  • Kleinstunternehmen sind von dieser Dokumentations- und Meldepflicht befreit, müssen jedoch auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde die relevanten Informationen bereitstellen.

Unsere Empfehlung: Auch wenn ein Unternehmen nicht unmittelbar unter die gesetzlichen Pflichten fällt, lohnt es sich, Websites und digitale Leistungen so barrierefrei beziehungsweise barrierearm wie möglich zu gestalten. Das verbessert zum einen die Nutzererfahrung und Kundenzufriedenheit und kann zum anderen langfristig zu einer höheren Conversion-Rate führen sowie die Reichweite erhöhen.

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Gilt das auch für B2C- und B2B-Unternehmen?

Folgt man dem Gesetzestext, gilt das BFSG vorrangig für Websites, Produkte und Dienstleistungen, die sich an Endnutzer und Verbraucher richten. In der Folge betrifft dies B2C-Unternehmen (Business-to-Consumer).

Ob Unternehmen in der B2B-Branche (Business-to-Business) ebenfalls von dem Gesetz betroffen sind, wurde bislang nicht geregelt beziehungsweise aufgeklärt.

Ab wann müssen Websites und Apps barrierefrei gestaltet sein?

Ab wann müssen Websites und Apps barrierefrei gestaltet sein?

Der erste Entwurf des Gesetzes wurde bereits am 1. März 2021 erstellt. Verkündet wurde das Ganze dann am 22. Juli 2021.

Offiziell trat das Gesetz schließlich am 28. Juni 2025 in Kraft. Dieser Tag stellt somit den Stichtag dar: Alle neuen digitalen Inhalte, Produkte und Dienstleistungen müssen ab sofort barrierefrei sein. Doch keine Panik, der Gesetzgeber hat hierfür eine Übergangsregelung eingeführt. Diese besagt, dass Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 erstellt und veröffentlicht wurden, bis zum 28. Juni 2030 barrierefrei gemacht werden müssen.

Was passiert bei Missachtung der Barrierefreiheitsanforderungen?

Was passiert bei Missachtung der Barrierefreiheitsanforderungen?

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Unternehmenswebseiten und Web-Apps, die unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen, nur noch betrieben werden, wenn sie die Vorgaben zur Barrierefreiheit erfüllen. In Deutschland liegt die Überwachung dieser Anforderungen bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Diese Behörden kontrollieren, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, und nehmen regelmäßig Prüfungen der betroffenen digitalen Angebote vor.

Fällt ein Verstoß auf, wird der Betreiber darüber informiert und mit einer Fristsetzung dazu aufgefordert, die Website oder App zu überarbeiten. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen härtere Konsequenzen: Die entsprechenden Behörden können die Website/Anwendung aus dem Verkehr ziehen. Zudem handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, für jene Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro anfallen können. Eine Summe, mit der man locker einen Relaunch finanzieren könnte.

Neben den zuständigen Behörden haben auch Nutzer sowie Verbraucher die Möglichkeit, auf mögliche Verstöße gegen die Barrierefreiheitsvorgaben aufmerksam zu machen und entsprechende Meldungen einzureichen. Darüber hinaus sieht das Gesetz rechtliche Schritte wie Abmahnungen oder Unterlassungsklagen vor, die insbesondere von Mitbewerbern genutzt werden können, um unfaire Wettbewerbsvorteile durch nicht barrierefreie Angebote zu unterbinden.

Nice to know: Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffene Seiten, welche die Anforderungen erfüllen, müssen dies auf der Website darlegen. Ähnlich wie bei der Datenschutzerklärung oder dem Impressum kann die Erklärung in Textform im Footer platziert werden.

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Warum ist Barrierefreiheit wichtig?

Laut Destatis (Statistisches Bundesamt) lebten zum Ende des Jahres 2013 rund 8 Millionen Menschen mit schweren Behinderungen in Deutschland. Diese Zahl macht 9,3 % der Gesamtbevölkerung aus. Betrachtet man mit diesen Zahlen im Hinterkopf die Erkenntnisse aus einer Studie von WebAIM, dass nur circa 2 % der Websites weltweit überhaupt barrierefrei gestaltet sind, wird die Wichtigkeit des neuen Gesetzes deutlich.

Barrierefreiheit im Internet betrifft uns alle, auch wenn wir im ersten Moment vielleicht gar nicht daran denken. Dabei geht es nicht lediglich um Menschen mit Behinderungen, sondern um die grundlegende Frage, wer digitale Inhalte überhaupt nutzen kann und wer nicht.

Gleiche Chancen für alle

Das Internet ist längst als zentraler Teil des alltäglichen Lebens anzusehen, sei es beim Einkaufen, Arbeiten, Lernen oder bei Behördengängen. Sind entsprechende Websites oder Apps nicht barrierefrei gestaltet, werden Menschen mit Einschränkungen von diesen Bereichen ausgeschlossen. Barrierefreiheit sorgt dafür, dass alle Menschen gleichermaßen Zugang zu Informationen und Dienstleistungen erhalten. Ganz gleich, ob die blind, gehörlos oder motorisch eingeschränkt sind oder einer höheren Altersgruppe angehören.

Nutzererlebnis und Marktpotenzial

Eine barrierefreie Website ist nicht nur für Menschen mit Einschränkungen ein Vorteil. Klare Strukturen, gut lesbare Texte, ausreichende Kontraste und verständliche Navigation verbessern das Nutzererlebnis für alle. Beispielsweise auch für Menschen mit temporären Einschränkungen, wie einem gebrochenen Arm oder einer schlechten Internetverbindung.

Hinzu kommt: Wer Barrieren abbaut, erschließt größere Zielgruppen. Kann eine Seite problemlos, effektiv und intuitiv genutzt werden, erhöht sich in der Folge die Konversionsrate. Denn besonders Menschen mit Einschränkungen greifen häufiger auf digitale Angebote wie Online-Shops zurück.

Besseres Ranking und saubere Technik

Barrierefreiheit hat zudem positive Nebeneffekte, die über die reine Zugänglichkeit hinausgehen. Viele Maßnahmen, die für eine barrierefreie Website nötig sind, zum Beispiel saubere HTML-Struktur, Alt-Texte für Bilder, klare Überschriftenhierarchie oder gute Lesbarkeit, verbessern auch die Suchmaschinenoptimierung SEO. Suchmaschinen können Inhalte dadurch besser verstehen und indexieren, was langfristig zu besseren Rankings führt. Gleichzeitig profitiert die technische Qualität, denn barrierefreie Websites sind oft stabiler, besser gepflegt und zukunftssicherer.

Ein Investment in Zukunft und Vertrauen

Barrierefreiheit zeigt, dass ein Unternehmen Verantwortung übernimmt und seine digitalen Angebote bewusst für alle Menschen zugänglich macht. Das schafft Vertrauen bei Kunden ebenso wie bei Partnern und Mitarbeitern. Digitale Zugänglichkeit wird künftig immer wichtiger. Wer jetzt handelt, ist für kommende Anforderungen und technische Entwicklungen bestens vorbereitet.

Wann ist eine Website barrierefrei und was bedeutet das?

Wann ist eine Website barrierefrei? – Barrierefreiheit Website Definition

Eine Website gilt als barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie auf normale Weise, ohne besondere Hindernisse und möglichst ohne fremde Hilfe finden, nutzen und bedienen können. Das Gesetz definiert Barrierefreiheit ähnlich: Ein digitales Produkt oder eine Dienstleistung erfüllt die Anforderungen, wenn es „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ ist.

Die Ansprüche an barrierefreie Websites werden in der europäischen Norm EN 301 549 dargelegt. Sie basiert im Grundsatz auf den AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines.

Zum Verständnis: In den WCAGs werden drei sogenannte Konformitätsstufen definiert. Die Stufe A ist ein absolutes Muss, die Stufe AA beschreibt das Soll und die Stufe AAA stellt das „höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit“ dar. Die ersten beiden Stufen sind verbindlich, die letzte kann optional umgesetzt werden.

Die folgende Tabelle zeigt dir die zentralen Anforderungen an barrierefreie Websites, basierend auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1-Prinzipien.

PrinzipWas erfüllt sein mussKonkretisierte Anforderungen
WahrnehmbarInhalte müssen so dargestellt sein, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können.Textalternativen für Nicht-Text Inhalte (z. B. Alt-Text bei Bildern)Untertitel und Transkripte für Audio/Videoausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund
BedienbarNutzer müssen die Webseite auch mit alternativen Eingabemethoden bedienen können.alle Funktionen sollten mit Tastatur nutzbar seinFokusanzeige sichtbarkeine Inhalte, die zu schnell blicken oder automatisch ablaufen und nicht gestoppt werden können
VerstehbarInhalte, Bedienung und Navigation müssen verständlich sein.Seiten- oder Elemente müssen klar gekennzeichnet seinSprache der Seite muss erkennbar seinFehlermeldungen bei Formularen sollten gut verständlich und mit Hilfestellung versehen sein
RobustInhalte müssen so kodiert sein, dass sie zuverlässig von aktuellen und künftigen Nutzungsformen (z. B. Assistive Technologien) gelesen werden können.Nutzung von standardkonformem HTML/CSS und korrekte Strukturierung des CodesKompatibilität mit verschiedenen User-Agents (z. B. Bildschirmleser, ältere Browser)

Test: Ist meine Website barrierefrei?

Wer herausfinden möchte, ob die eigene Website barrierefrei ist, sollte einen gründlichen Test durchführen. Dabei muss jedoch eine Vielzahl an Aufgaben und Kriterien berücksichtigt werden.

Wichtig ist die Gestaltung von Text und Hintergrund. Der Kontrast zwischen beiden muss ausreichend hoch sein, um gut lesbar zu bleiben. Auch multimediale Inhalte sollten bedacht werden:

  • Videos sollten mit Untertiteln oder Audiodeskriptionen versehen sein.
  • Bilder benötigen Alt-Texte, die deren Inhalt beschreiben
  • und die Website sollte mit einem Screenreader kompatibel sein, damit diese ebenfalls von sehbehinderten Personen genutzt werden kann.

Zudem ist es wichtig, zu prüfen, ob die Seite komplett mit der Tastatur, ohne Einsatz einer Maus, bedienbar ist.

Ein umfassender Test zur Barrierefreiheit lässt sich ideal mit einem UX-Audit oder einem SEO-Check kombinieren.

Das Projekt BIK für Alle bietet eine Reihe kostenpflichtiger Tests an, die sich auf das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beziehen. Den BITV-Test gibt es einmal für Web und einmal für Apps. Beide Checks untersuchen die digitalen Anwendungen gemäß BITV 2.0 / EN 301 549.

Ebenfalls angeboten wird ein WCAG-Test für internationale Unternehmen, welcher das Webangebot gemäß WCAG 2.2 untersucht.

Alle drei Tests sind mit Kosten verbunden, die, je nach Umfang und Komplexität der Seite, ab 420 Euro (BIK BITV-Test) beziehungsweise 450 Euro (BIK WCAG-Test) starten. Nach erfolgter Prüfung erhält das Unternehmen eine passwortgeschützte PDF mit Optimierungshinweisen sowie ein Prüfsiegel als Nachweis der Barrierefreiheit.

Alternativ bieten sich kostenlose Tests an, welche jedoch selbstständig durchgeführt werden müssen:

Test der Utah State University – https://wave.webaim.org/

BITV Selbstbewertung der BIK für Alle – https://bik-fuer-alle.de/selbstbewertung.html

Ambitive Digitalagentur – Wir helfen dir dabei deine Website barrierefrei zu gestalten

Die Pflicht zur Barrierefreiheit ist längst keine Zukunftsmusik mehr. Mitte 2025 ist sie offiziell in Kraft getreten und fordert Unternehmen dazu auf, ihre digitalen Inhalte zu überarbeiten. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist jedoch mehr als eine rechtliche Vorgabe. Sieh sie stattdessen als Chance, deine Zielgruppe zu erweitern, dein Image zu stärken und dich von der Konkurrenz abzuheben. Du vermeidest so nicht nur hohe Strafen, sondern zeigst zugleich, dass die Inklusion wichtig ist.

Warte nicht, bis der Stichtag da ist und der Stress groß wird. Starte jetzt!

Wir bei Ambitive in Erfurt sind dein Partner für eine rechtskonforme und nutzerfreundliche digitale Präsenz. Ob umfassendes Audit, technische Umsetzung oder Schulung deines Teams: Wir bringen deine Website in Form.

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FAQ

Ist die Barrierefreiheitserklärung ab 2025 Pflicht?

Ja. Für Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen, wird die Verpflichtung zur Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung ab dem Stichtag 28. Juni 2025 relevant. Sie muss leicht zugänglich auf der Website platziert werden und offenlegen, welche Barrieren noch bestehen und wie diese beseitigt werden.

Wer muss eine barrierefreie Website haben?

Grundsätzlich alle privatwirtschaftlichen Unternehmen, die in Deutschland Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten. Dazu gehören beispielsweise Online-Shops (E-Commerce), Banken, Telekommunikationsanbieter und bestimmte Personenbeförderungsdienste.

Ausnahme: Kleinstunternehmen sind vom Gesetz ausgenommen. Das sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro.

Ist der 28. Juni 2025 der Stichtag für digitale Barrierefreiheit?

Ja. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act) in nationales Recht umsetzt, tritt an diesem Tag in Kraft. Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle betroffenen neuen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Bestehende müssen bis Mitte 2030 angepasst werden.